Seit dem 1. August 2007 ist die neue Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) in Kraft. Einige Bereiche wurden neu geregelt. Hier einige wichtige Artikel:
Art. 1 1Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht.
Art. 2 Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:
a Krankheit des Kindes,
b Unfall des Kindes,
c Krankheit in der Familie des Kindes,
d Todesfall in der Familie des Kindes,
e äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung.
Art. 3 Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen
als entschuldigt anerkannt werden:
a Arzt- und Zahnarztbesuche,
b Prüfungsaufgebote,
c berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr,
d Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den
kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst,
e bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie,
f ärztlich verordnete Therapien.
Art. 6 1Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein
Nachholunterricht erteilt.
2Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.
Art. 7 1Die Eltern geben Absenzen, die nicht voraussehbar sind, der Klassenlehrperson im Nachhinein bekannt.
2Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar sind, vorgängig der Klassenlehrperson bekannt.
3Die Klassenlehrperson kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.
Art. 9 1Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 2 oder 3 begründet oder werden sie nicht
ordnungsgemäss der Klassenlehrperson bekannt gegeben, gelten sie als
unentschuldigt.
Beachten Sie bitte bei unvorhergesehenen Absenzen auch die Informationen zum Stichwort „Krankmeldung“.