Gesetzliche Grundlagen
(vgl. Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule DVAD)
Artikel 1 / Absenzen und Dispensationen
1 Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht.
2 Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuchs zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht.
Artikel 4 / Dispensationen
1 Dispensationen sind insbesondere möglich:
01 bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
02 im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
03 für hohe religiöse Feiertage,
04 für höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während den Schulferien möglich ist,
2 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz 1/04 ausnahmsweise bis höchstens acht Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.
Artikel 8
Die Eltern reichen das Dispensationsgesuch spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich begründet bei der Schulleitung ein.
Artikel 9
Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt der Schüler/die Schülerin dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
Artikel 10
Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten.
Artikel 11
Mit Ausnahme der Dispensationsgründe «01/02» werden alle Dispensationen in den Beurteilungsbericht eingetragen.
Eine besondere Art von Dispensationen bilden die 5 freien Halbtage.
Gesuche für Dispensationen müssen schriftlich und begründet mindestens 2 Wochen im Voraus bei der Schulleitung eingereicht werden.