Hier einige wichtige Artikel aus dem Volksschulgesetz (VSG):
Art. 27 1Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des
Stundenplans zu besuchen.
3Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule
an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.
4Zusätzlich kann die Schulleitung
in begründeten Fällen Schülerinnen und Schüler
teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch befreien.
Art. 32 1Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu
schicken.
2Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht
zur
Schule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der
Betroffenen Anzeige zu erstatten.
Art. 33 1Die Strafe bei Schulversäumnis ist Busse. Bei deren Bemessung berücksichtigt das Gericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze insbesondere die versäumte Unterrichtszeit.
2Die Urteile sind nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich der Schulkommission und
der Schulleitung zuzustellen. Die eingegangenen Bussen sind den Gemeinden zu
überweisen.
3Stellt das Gericht fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler gefährdet oder
verwahrlost ist, benachrichtigt es die zuständige Vormundschaftsbehörde; hievon
gibt es der zuständigen Schulkommission und der Schulleitung Kenntnis.
Das Volksschulgesetz und weitere Gesetze und Verordnungen finden Sie unter der Adresse: http://www.sta.be.ch/belex/d/